Satzung des „Werkstatt-Treff Mecklenheide e. V.”
(Neufassung durch Änderung am 4.6.1997)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Werkstatt-Treff Mecklenheide e. V.”
- Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover unter der Nummer VR 5124 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrts-Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeverordnung 1977 (§§ 52 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist:
- Die psychische Stärkung und Förderung Jugendlicher, insbesondere jugendlicher Arbeitsloser und Erwachsener.
- Die Wiedereingliederung von Jugendlichen und erwachsenen Arbeitslosen in den Arbeitsprozess.
- Hilfestellung zu bieten für die arbeitslosen Jugendlichen und älteren Arbeitslosen bei der Suche nach Arbeitsplätzen.
- Den jugendlichen und erwachsenen Arbeitslosen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln (Qualifizierung und Weiterqualifizierung), die ihre Möglichkeiten verbessern, wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden.
- Jugendliche und erwachsene Arbeitslose für die Problematik des Umweltschutzes zu sensibilisieren und entsprechend zu qualifizieren.
- Förderung von Umweltschutz und aktive Gestaltung von Umweltschutzaufgaben.
- Die Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen durch sozial-pädagogische und wirtschaftliche Betreuung.
- Die Anwendung praxisbegleitender Theorie.
- Die Erlangung leitender Handlungskompetenzen der jeweils Betroffenen.
- Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant, stationär und teilstationär erbringen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
-
- Die Einrichtung von handwerklich orientierten Arbeitsbereichen.
- Die Einrichtung von Dienstleistungsbereichen.
- Die Bereitstellung und Unterhaltung entsprechender Räumlichkeiten, Ausrüstungen und sonstiger Voraussetzungen.
- Die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der individuellen psychosozialen Selbsthilfemöglichkeíten.
- Maßnahmen zur Einübung demokratischer und humanitärer Handlungsweisen in arbeitsrelevanten Zusammenhängen.
- Kooperation oder Mitgliedschaft mit bzw. in ähnlich orientierten Organisationen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die satzungsmäßigen Zwecke müssen unterstützt werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Sie haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht, jedoch ein Beratungsrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Vor der Streichung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats von seinem Recht auf Stellungnahme Gebrauch macht. Die Stellungnahme ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats von seinem Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung Gebrauch macht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Es werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit der Monatsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei (2) Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie aufstellen der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
- Abschluss und Kündigung von Arbeits‑, Miet- und Kooperationsverträgen.
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Vorstandssitzungen sollen monatlich einmal stattfinden sowie nach Bedarf.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind außer in personellen Angelegenheiten vereinsöffentlich, es sei denn, der Vorstand beschließt in Bezug auf einzelne Tagesordnungspunkte die Nichtöffentlichkeit.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins;
- Beteiligung an Gesellschaften, Beitritt zu Verbänden, Vereinen etc.;
- Beschlussfassung über Entscheidungen des Vorstandes, dies jedoch nur nach den Voraussetzungen für eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§14).
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand muss die beantragten Ergänzungen allen Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitteilen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei (2) Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts‑, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 16 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 17 Jahresabrechnung
Die Jahresabrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern, die für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, zu prüfen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.
§18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die GGPS Hannover (Gemeinnützige Gesellschaft für paritätische Sozialarbeit), Mitglied beim DPWV, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. wohltätige Zwecke zu verwenden hat. Sie ist berechtigt, Einrichtungen des Vereins unter seinem Namen weiterzuführen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.