Vereinssatzung

Sat­zung des „Wer­k­statt-Treff Meck­len­hei­de e. V.”

(Neu­fas­sung durch Ände­rung am  4.6.1997)

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Ver­ein führt den Namen „Wer­k­statt-Treff Meck­len­hei­de e. V.”
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Hannover.
  3. Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt in Han­no­ver unter der Num­mer VR 5124 eingetragen.
  4. Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Ver­eins

  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge bzw. mild­tä­ti­ge Wohl­­fahrts-Zwe­­cke im Sin­ne des Abschnit­tes „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­be­ver­ord­nung 1977 (§§ 52 ff AO) in der jeweils gül­ti­gen Fassung.
  2. Zweck des Ver­eins ist: 
    1. Die psy­chi­sche Stär­kung und För­de­rung Jugend­li­cher, ins­be­son­de­re jugend­li­cher Arbeits­lo­ser und Erwachsener.
    2. Die Wie­der­ein­glie­de­rung von Jugend­li­chen und erwach­se­nen Arbeits­lo­sen in den Arbeitsprozess.
    3. Hil­fe­stel­lung zu bie­ten für die arbeits­lo­sen Jugend­li­chen und älte­ren Arbeits­lo­sen bei der Suche nach Arbeitsplätzen.
    4. Den jugend­li­chen und erwach­se­nen Arbeits­lo­sen Fähig­kei­ten und Fer­tig­kei­ten zu ver­mit­teln (Qua­li­fi­zie­rung und Wei­ter­qua­li­fi­zie­rung), die ihre Mög­lich­kei­ten ver­bes­sern, wie­der in den Arbeits­pro­zess inte­griert zu werden.
    5. Jugend­li­che und erwach­se­ne Arbeits­lo­se für die Pro­ble­ma­tik des Umwelt­schut­zes zu sen­si­bi­li­sie­ren und ent­spre­chend zu qualifizieren.
    6. För­de­rung von Umwelt­schutz und akti­ve Gestal­tung von Umweltschutzaufgaben.
    7. Die Ver­bes­se­rung der Lebens­si­tua­ti­on der Betrof­fe­nen durch sozi­al-päd­a­go­­gi­­sche und wirt­schaft­li­che Betreuung.
    8. Die Anwen­dung pra­xis­be­glei­ten­der Theorie.
    9. Die Erlan­gung lei­ten­der Hand­lungs­kom­pe­ten­zen der jeweils Betroffenen.
  3. Der Ver­ein kann sei­ne Betreu­ungs­maß­nah­men ambu­lant, sta­tio­när und teil­sta­tio­när erbringen.
  4. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:
    • Die Ein­rich­tung von hand­werk­lich ori­en­tier­ten Arbeitsbereichen.
    • Die Ein­rich­tung von Dienstleistungsbereichen.
    • Die Bereit­stel­lung und Unter­hal­tung ent­spre­chen­der Räum­lich­kei­ten, Aus­rüs­tun­gen und sons­ti­ger Voraussetzungen.
    • Die Durch­füh­rung von Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der indi­vi­du­el­len psy­cho­so­zia­len Selbsthilfemöglichkeíten.
    • Maß­nah­men zur Ein­übung demo­kra­ti­scher und huma­ni­tä­rer Hand­lungs­wei­sen in arbeits­re­le­van­ten Zusammenhängen.
    • Koope­ra­ti­on oder Mit­glied­schaft mit bzw. in ähn­lich ori­en­tier­ten Organisationen.

§ 3    Selbst­lo­sig­keit

  1. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  2. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det werden.
  3. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt werden.
  4. Die Mit­glie­der des Ver­eins dür­fen in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins erhalten.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den. Die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke müs­sen unter­stützt werden.
  2. Vor­aus­set­zung für den Erwerb der Mit­glied­schaft ist ein schrift­li­cher Auf­nah­me­an­trag, der an den Vor­stand gerich­tet wer­den soll. Bei beschränkt Geschäfts­fä­hi­gen, ins­be­son­de­re Min­der­jäh­ri­gen, ist der Antrag auch von dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu unter­schrei­ben. Die­se ver­pflich­ten sich damit zur Zah­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach frei­em Ermes­sen. Bei Ableh­nung des Antra­ges ist er nicht ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Grün­de mitzuteilen.
  4. Auf Vor­schlag des Vor­stan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung Ehren­mit­glie­der auf  Lebens­zeit ernen­nen. Sie haben bei Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen kein Stimm­recht, jedoch ein Bera­tungs­recht.  

§ 5    Been­di­gung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­schluss, Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te oder Aus­tritt aus dem Verein.
  2. Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand. Bei beschränkt Geschäfts­fä­hi­gen, ins­be­son­de­re Min­der­jäh­ri­gen, ist die Aus­tritts­er­klä­rung auch von den Eltern oder dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu unter­schrei­ben. Der Aus­tritt kann nur zum Quar­tals­en­de erklärt wer­den, wobei eine Kün­di­gungs­frist von vier Wochen ein­zu­hal­ten ist.
  3. Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­lis­te gestri­chen wer­den, wenn es trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mah­nung mit der Zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen oder von Umla­gen im Rück­stand ist. Die Strei­chung darf erst beschlos­sen wer­den, wenn nach der Absen­dung der zwei­ten Mah­nung zwei Mona­te ver­stri­chen sind und in die­ser Mah­nung die Strei­chung ange­droht wur­de. Der Beschluss des Vor­stan­des über die Strei­chung muss dem Mit­glied mit­ge­teilt wer­den. Vor der Strei­chung muss der Vor­stand dem Mit­glied Gele­gen­heit zur münd­li­chen oder schrift­li­chen Stel­lung­nah­me geben. Der Beschluss wird erst wirk­sam, wenn das Mit­glied nicht bin­nen eines Monats von sei­nem Recht auf Stel­lung­nah­me Gebrauch macht. Die Stel­lung­nah­me ist inner­halb eines Monats nach Zugang des Beschlus­ses beim Vor­stand einzureichen.
  4. Wenn ein Mit­glied schuld­haft in gro­ber Wei­se die Inter­es­sen des Ver­eins ver­letzt, kann es durch Beschluss des Vor­stan­des aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor der Beschluss­fas­sung muss der Vor­stand dem Mit­glied Gele­gen­heit zur münd­li­chen oder schrift­li­chen Stel­lung­nah­me geben.Der Beschluss des Vor­stan­des ist schrift­lich zu begrün­den und dem Mit­glied zuzu­sen­den. Der Beschluss wird erst wirk­sam, wenn das Mit­glied nicht bin­nen eines Monats von sei­nem Beru­fungs­recht an die Mit­glie­der­ver­samm­lung Gebrauch macht. Die Beru­fung ist inner­halb eines Monats nach Zugang des Beschlus­ses beim Vor­stand ein­zu­le­gen. Der Vor­stand hat bin­nen eines Monats nach frist­ge­mä­ßer Ein­le­gung der Beru­fung eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die abschlie­ßend über den Aus­schluss ent­schei­det.  

§ 6    Mit­glieds­bei­trä­ge

  1. Es wer­den von den Mit­glie­dern Monats­bei­trä­ge erhoben.
  2. Die Höhe und Fäl­lig­keit der Monats­bei­trä­ge wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgesetzt.
  3. Ehren­mit­glie­der sind von der Pflicht der Zah­lung von Bei­trä­gen befreit.
  4. Der Vor­stand kann in geeig­ne­ten Fäl­len Bei­trä­ge ganz oder teil­wei­se erlas­sen oder stunden.

§ 7    Orga­ne des Ver­eins sind

  • der Vor­stand
  • die Mit­glie­der­ver­samm­lung  

§ 8    Der Vor­stand

  1. Der Vor­stand des Ver­eins besteht aus dem Vor­sit­zen­den, dem 1. stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, dem 2. stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, dem Schatz­meis­ter und dem Schriftführer.
  2. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch zwei (2) Mit­glie­der des Vor­stan­des vertreten.

§ 9    Zustän­dig­keit des Vorstandes

  1. Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung einem ande­ren Organ des Ver­eins über­tra­gen sind. Ihm obliegt die Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins. Er kann für die Geschäf­te der lau­fen­den Ver­wal­tung einen Geschäfts­füh­rer bestel­len. Die­ser ist berech­tigt, an den Sit­zun­gen des Vor­stan­des mit bera­ten­der Stim­me teil­zu­neh­men. Der Vor­stand übt sei­ne Tätig­keit ehren­amt­lich aus. Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben: 
    1. Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie auf­stel­len der Tagesordnung;
    2. Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mitgliederversammlung;
    3. Vor­be­rei­tung des Haus­halts­pla­nes, Buch­füh­rung, Erstel­lung des Jahresberichtes;
    4. Abschluss und Kün­di­gung von Arbeits‑, Miet- und Kooperationsverträgen.
    5. Beschluss­fas­sung über die Auf­nah­me von Mitgliedern.
  2. In allen Ange­le­gen­hei­ten von beson­de­rer Bedeu­tung soll der Vor­stand eine Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amts­dau­er des Vorstandes

  1. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren, gerech­net von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu­wahl des Vor­stan­des im Amt. Die Wie­der­wahl der Vor­stands­mit­glie­der ist mög­lich. Jedes Vor­stands­mit­glied ist ein­zeln zu wäh­len. Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins gewählt wer­den. Mit der Been­di­gung der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stan­des vor­zei­tig aus, so kann der Vor­stand für die rest­li­che Amts­dau­er des Aus­ge­schie­de­nen einen Nach­fol­ger wählen.

§ 11 Sit­zun­gen und Beschlüs­se des Vorstandes

  1. Der Vor­stand beschließt in Sit­zun­gen, die vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, ein­be­ru­fen wer­den; die Tages­ord­nung braucht nicht ange­kün­digt zu wer­den. Eine Ein­be­ru­fungs­frist von einer Woche soll ein­ge­hal­ten werden.
  2. Vor­stands­sit­zun­gen sol­len monat­lich ein­mal statt­fin­den sowie nach Bedarf.
  3. Die Sit­zun­gen des Vor­stan­des sind außer in per­so­nel­len Ange­le­gen­hei­ten ver­ein­s­öf­fent­lich, es sei denn, der Vor­stand beschließt in Bezug auf ein­zel­ne Tages­ord­nungs­punk­te die Nichtöffentlichkeit.
  4. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens drei sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men; bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den, bei des­sen Abwe­sen­heit die des stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden.
  5. Der Vor­stand kann im schrift­li­chen Ver­fah­ren beschlie­ßen, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der dem Gegen­stand der Beschluss­fas­sung zustimmen.

§ 12 Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes voll­jäh­ri­ge Mit­glied eine Stim­me. Zur Aus­übung des Stimm­rechts kann ein ande­res Mit­glied schrift­lich bevoll­mäch­tigt wer­den. Die Bevoll­mäch­ti­gung ist für jede Mit­glie­der­ver­samm­lung geson­dert zu ertei­len; ein Mit­glied darf jedoch nicht mehr als drei frem­de Stim­men vertreten.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zuständig: 
    1. Geneh­mi­gung des vom Vor­stand auf­ge­stell­ten Haus­halts­pla­nes für das nächs­te Geschäfts­jahr; Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­rich­tes des Vor­stan­des; Ent­las­tung des Vorstandes;
    2. Fest­set­zung der Mitgliedsbeiträge;
    3. Wahl und Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vorstandes;
    4. Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Vereins;
    5. Beschluss­fas­sung über die Beru­fung gegen einen Aus­schlie­ßungs­be­schluss des Vorstandes;
    6. Ernen­nung von Ehrenmitgliedern;
    7. Beschluss­fas­sung über die Auf­ga­ben des Vereins;
    8. Betei­li­gung an Gesell­schaf­ten, Bei­tritt zu Ver­bän­den, Ver­ei­nen etc.;
    9. Beschluss­fas­sung über Ent­schei­dun­gen des Vor­stan­des, dies jedoch nur nach den Vor­aus­set­zun­gen für eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung (§14).

§ 13 Ein­be­ru­fung der Mitgliederversammlung

  1. Min­des­tens ein­mal im Jahr, mög­lichst im ers­ten Quar­tal, soll die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt­fin­den. Sie wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von vier Wochen schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te vom Mit­glied dem Ver­ein schrift­lich bekannt gege­be­ne Adres­se gerich­tet ist. Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest.
  2. Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens drei Wochen vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich eine Ergän­zung der Tages­ord­nung bean­tra­gen. Der Vor­stand muss die bean­trag­ten Ergän­zun­gen allen Mit­glie­dern bis spä­tes­tens 14 Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich mit­tei­len. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Ergän­zung bekannt zu geben. Über Anträ­ge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung, die in Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gestellt wer­den, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außer­or­dent­li­che Mitgliederversammlung

Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn min­des­tens zwei (2) Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de beantragen.

§ 15 Beschluss­fas­sung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den oder dem Schatz­meis­ter gelei­tet. Ist kein Vor­stands­mit­glied anwe­send, bestimmt die Ver­samm­lung den Ver­samm­lungs­lei­ter. Bei Wah­len kann die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dau­er des Wahl­gan­ges und der vor­her­ge­hen­den Dis­kus­si­on einem Wahl­aus­schuss über­tra­gen werden.
  2. Die Abstim­mung erfolgt durch Hand­auf­he­ben. Die Abstim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn ein Drit­tel der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies beantragt.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens ein Vier­tel sämt­li­cher Ver­eins­mit­glie­der anwe­send ist. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit ist der Vor­stand ver­pflich­tet, inner­halb von vier Wochen eine zwei­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen; die­se ist ohne Rück­sicht  auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Hier­auf ist in der Ein­la­dung hinzuweisen.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüs­se im All­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men; Stimm­ent­hal­tun­gen blei­ben daher außer Betracht. Zur Ände­rung der Sat­zung, Auf­lö­sung des Ver­eins und Abwahl des Vor­stan­des oder ein­zel­ner Vor­stands­mit­glie­der ist jedoch eine Mehr­heit von drei Vier­tel der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men aller erschie­ne­nen Mit­glie­der erforderlich.
  5. Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts‑, oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern als­bald schrift­lich mit­ge­teilt werden.
  6. Bei Wah­len ist gewählt, wer mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten, so fin­det zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt. Gewählt ist dann der­je­ni­ge, der die meis­ten Stim­men erhal­ten hat. Bei glei­cher Stim­men­zahl ent­schei­det das von dem Ver­samm­lungs­lei­ter zu zie­hen­de Los.

§ 16 Beur­kun­dung von Beschlüssen

Die in Vor­stands­sit­zun­gen und in Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gefass­ten Beschlüs­se sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von dem jewei­li­gen Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer der Sit­zung zu unterzeichnen.

§ 17 Jah­res­ab­rech­nung

Die Jah­res­ab­rech­nung ist von zwei Rech­nungs­prü­fern, die für jedes Geschäfts­jahr von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu wäh­len sind, zu prü­fen. Sie dür­fen dem Vor­stand nicht ange­hö­ren. Eine Wie­der­wahl der Rech­nungs­prü­fer ist möglich.

§18  Auf­lö­sung des Ver­eins und Vermögensbindung 

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von drei Vier­tel der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men beschlos­sen wer­den (§ 15 Abs. 4).
  2. Falls die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind der Vor­sit­zen­de und der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liquidatoren.
  3. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die GGPS Han­no­ver (Gemein­nüt­zi­ge Gesell­schaft für pari­tä­ti­sche Sozi­al­ar­beit), Mit­glied beim DPWV, die es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge bzw. wohl­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat. Sie ist berech­tigt, Ein­rich­tun­gen des Ver­eins unter sei­nem Namen weiterzuführen.
  4. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grund auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit verliert.

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