Autor Thema: Wichtige Post - sicher ans Ziel  (Gelesen 2622 mal)

morfois43

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Wichtige Post - sicher ans Ziel
« am: 08. Mai. 2012, 10:53:30 »
Wichtige Post – sicher ans Ziel
Kündigung, Widerruf, Widerspruch – wichtige Erklärungen, die möglichst sicher zum Empfänger gelangen sollen. Oft geht es um Fristen, und wenn die nicht eingehalten werden, kann es richtig teuer werden. Deshalb ist es wichtig, beweisen zu können, dass das Schreiben auch wirklich angekommen ist. Welche ist also die verlässlichste und sicherste Zustellungsmöglichkeit?

Grundvoraussetzung: Zugang
Egal welche Art der Zustellung man wählt, das Schreiben muss dem Empfänger zugehen. Er muss also die Möglichkeit haben, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dabei reicht die Möglichkeit aus, es bedeutet nicht, dass der Empfänger den Brief auch wirklich gelesen haben muss.
Schriftstücke sind in der Regel dann zugegangen, wenn sie im Briefkasten des Empfängers landen. Achtung: Das gilt auch, wenn der Empfänger z. B. im Urlaub ist. Denn die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte er ja trotzdem.

Zustellung durch Einschreiben
Das Einschreiben ist eine sichere Zustellungsmethode, die aber auch Tücken birgt. Man unterscheidet zwischen dem Einwurf-Einschreiben, dem Übergabe-Einschreiben und dem Einschreiben mit Rückschein.

Einwurf-Einschreiben
Das Einwurf-Einschreiben funktioniert prinzipiell wie ein ganz normaler Brief. Einziger Unterschied: Der Postbote vermerkt auf einem separaten Auslieferungsschein das Datum und die genaue Zeit der Zustellung. Diesen Auslieferungsschein schickt er dann an ein zentrales Postzentrum, wo die Sendungsdaten eingescannt und dauerhaft gespeichert werden. So kann der Kunde im Ernstfall die Belege über die Zustellung bei der Post anfordern.

Wo das Einschreiben gerade ist, lässt sich aber auch leicht mit der Kennung im Internet verfolgen.

Mittlerweile kann man für Einwurf-Einschreiben ganz einfach Marken – so wie Briefmarken – kaufen. Damit spart man sich den Gang zur nächsten Poststelle.
Das Einwurf-Einschreiben hat allerdings einen Haken: Neuerdings erkennen die Gerichte den Auslieferungsschein oft nicht mehr als Beweis über den Zugang an. Einfaches Argument: Der Zusteller könnte den Brief ja auch in den falschen Briefschlitz geworfen haben (AG Kempen vom 22.08.2006, Az.11 C 432/05; OLG Koblenz vom 29.11.2005, Az. 11 WF 1013/04).
 
Übergabe-Einschreiben
Das Übergabeeinschreiben wird nicht einfach in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, sondern diesem – oder einer anderen Person im Haushalt – vom Postboten ausgehändigt. Derjenige, der das Schreiben angenommen hat, muss auf dem Auslieferungsschein unterschreiben, dass er den Brief auch wirklich bekommen hat. Danach wird der Schein im zentralen Postzentrum eingescannt und dauerhaft gespeichert. Wenn der Postbote niemanden antrifft, hinterlegt er das Schreiben bei der Post. Der Empfänger bekommt eine Benachrichtigung, dass er sieben Tage Zeit hat, den Brief abzuholen. Tut er das nicht, geht das Schreiben an den Absender zurück.

Einschreiben mit Rückschein
Das Verfahren beim Einschreiben mit Rückschein ähnelt dem des Übergabe-Einschreibens. Der Empfänger unterschreibt hier aber auf einem separaten Rückschein, der außen am Brief angebracht ist. Der Rückschein geht dann nicht an das zentrale Postzentrum, sondern wird dem Absender zugeschickt. Damit hält dieser den Beweis in den Händen, dass das Schreiben zugegangen ist.

Doch auch Übergabe-Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein sind nicht ohne Risiko. Denn der Empfänger kann die Annahme einfach verweigern. Niemand kann ihn dazu zwingen, das Schreiben entgegenzunehmen. Und: Die Lagerung in der Poststelle und die schriftliche Aufforderung, der Empfänger solle sein Schreiben dort abholen, sorgt noch nicht für den Zugang des Originals. Der Empfänger hat ja dann noch nicht die Möglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (BGH VIII ZR 22/97).

Das Schreiben geht also beim Übergabe-Einschreiben nach Ablauf der Lagerfrist und beim Einschreiben mit Rückschein gleich nach der verweigerten Annahme an den Absender zurück – und in der Zwischenzeit können wichtige Fristen verstreichen.

Zugangsvereitelung
Einzig dann, wenn der Empfänger damit rechnen musste, dass er rechtlich erhebliche Erklärungen vom Absender erhält, sagen die Gerichte: "Das Schreiben gilt als zugegangen" (BGH VIII ZR 22/97). Die Begründung: Der Empfänger hat den Zugang arglistig vereitelt, das darf er nicht.

Nachteil: Beweis über den Inhalt
Einen weiteren Nachteil haben alle Einschreiben: Der Absender kann meist nicht beweisen, was im Brief drinstand. Gerade darauf kann es aber im Streitfall ankommen. Dieses Problem lässt sich nur lösen, wenn ein Zeuge dabei ist, der bestätigen kann, was man in den Umschlag gesteckt hat.

Selbstzustellung
Natürlich kann man wichtige Schriftstücke auch persönlich beim Empfänger vorbeibringen. Das geht meist schnell und ist kostengünstig – sofern der Empfänger nicht zu weit weg wohnt. Aber: Man hat die Gewissheit, dass der Brief wirklich da ankommt, wo er hin soll. Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn man vor Gericht nachweisen muss, dass man den Brief wirklich abgegeben hat oder was drinstand. Dann kann Aussage gegen Aussage stehen.

Deshalb sollte man immer eine Kopie des Schriftstücks zurückbehalten, sich eine Quittung von Empfänger ausstellen lassen und zur Übergabe einen Zeugen mitnehmen. Der kann im Streitfall vor Gericht aussagen und bestätigen, dass das Schreiben tatsächlich überreicht wurde und welchen Inhalt es hatte.

Zustellung durch Boten
Bei der Zustellung durch einen Boten wählt der Absender eine vertrauenswürdige Person aus, die das Schreiben für ihn beim Empfänger abgibt. Bote kann jedermann sein. Wichtig ist, dass der Bote das Schreiben liest, bevor es in den Umschlag kommt. Sonst könnte er später vor Gericht nur bezeugen, dass er ein Schreiben abgegeben hat, nicht aber welchen Inhalt das Schreiben hatte. Auch der Bote sollte sich vom Empfänger eine Quittung ausstellen lassen. Wenn der Bote niemanden antrifft, kann er den Brief auch in den Briefkasten werfen. Dann sollte er aber ein Protokoll über den Einwurf anfertigen. Dort sollte vermerkt sein, dass er das Schriftstück gesehen hat, an wen es adressiert war, dass er niemanden angetroffen hat und wann er es in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat.

Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Eine ziemlich unbekannte Möglichkeit ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Wenn es um wirklich wichtige Schriftstücke mit rechtlichem Inhalt geht, bietet sie aber die absolute Sicherheit. Beim Amtsgericht am Wohnort des Empfängers erfährt der Absender, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist. Der Absender lässt dem Gerichtsvollzieher das Schreiben zukommen. Der Gerichtsvollzieher stellt es dann entweder persönlich zu, oder er beauftragt die Post mit der Zustellung.

Der Vorteil: Selbst wenn der Empfänger nicht da ist oder die Annahme des Schreibens verweigert, gilt das Schriftstück in jedem Fall als zugegangen. Niemand kann sich darauf berufen, dass er das Schriftstück nicht bekommen hat. Und: Der Gerichtsvollzieher erstellt über die Zustellung eine Urkunde. Er beurkundet sowohl, dass er den Brief abgegeben hat, als auch den Inhalt des Schreibens. Die Urkunde kann dann im Streitfall als Beweis vor Gericht verwendet werden. Damit ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher wasserdicht.

Zwischen 10 Euro und 20 Euro kostet die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung. Wenn man bedenkt, wie viel Ärger man sich damit sparen kann, gar nicht mal so viel.

Quelle: www.daserste.de/ratgeber/recht   sendung swr vom 28.04.2012