Autor Thema: Ein Grund zum Feiern  (Gelesen 4338 mal)

Joe Cool

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Ein Grund zum Feiern
« am: 25. Nov. 2013, 10:15:02 »


Ein Grund zum Feiern
Brückentage 2014

Es geht gut los: Neujahr fällt auf einen Mittwoch. Wer auch noch den 02. und 03. Januar frei nimmt, kann aus zwei Urlaubstagen fünf machen.

Vom 18. April (Karfreitag) bis 21. April (Ostermontag) ruht an diesen höchst christlichen Feiertagen überall in Deutschland die Arbeit. Wer jedoch in der Karwoche vom 14. bis 17. April vier Tage frei nimmt, kann mit dem Wochenende davor oder danach einen zehntägigen Urlaub genießen. Und wer acht Urlaubstage einsetzt, kommt im Ganzen auf 16 Tage Auszeit.

Der 01. Mai fällt auf einen Donnerstag. Mit zwei Urlaubstagen werden daraus vier freie Tage.
Ebenso Christi Himmelfahrt (29. Mai): Macht noch mal vier freie Tage.

Pfingsten (08. / 09. Juni): Bei Einsatz von vier Urlaubstagen (10. bis 13. Juni) macht das eine Woche frei!

Auch der „Tag der Deutschen Einheit“, am 03. Oktober bietet Möglichkeiten: Zwar fällt der Feiertag auf einen Freitag, wer aber vorher, vom 29. September bis 02. Oktober Urlaub nimmt, kann insgesamt neun Tage frei machen.

Schließlich klingt das Jahr mit Weihnachten aus, das 2014 auf Donnerstag und Freitag fällt. Wer Heiligabend sowie von Montag, den 29. bis Mittwoch, den 31. Dezember Urlaub beantragt, kann aus vier wiederum neun freie Tage machen. 8) ;D ;D

Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 25. November 2013

LordOzma

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Antw:Ein Grund zum Feiern
« Antwort #1 am: 25. Nov. 2013, 10:28:30 »
Da die PlayStation 3 jetzt günstiger wird (und ihre Spiele auch, 8)) kann man die Neujahrswoche exzellent ausnutzen. Sofern man nicht verkatert ist, aber wir sind ja alle erwachsen.....


Joe Cool

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Antw:Ein Grund zum Feiern
« Antwort #2 am: 25. Nov. 2013, 10:43:18 »


Gut zu Wissen: Urlaub und ‚Brückentage’
Hier einige Infos zu Urlaub und den sog. „Brückentagen“:

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub an ‚Brückentagen’?

Nein, der Gesetzgeber trifft hierzu keine expliziten Regelungen. Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche äußern kann und der Arbeitgeber den Urlaub gewährt – einfach Urlaub zu beschließen, funktioniert nicht. „Der Arbeitgeber entscheidet über die Lage des Urlaubs und kann die Wünsche des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Belangen oder wegen kollidierender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer ablehnen“, sagt Arbeitsrechtlerin Jennifer Rasche von der Kanzlei Brüggehagen + Kramer in Hannover. Dabei sollte es gerecht zugehen, „immer nur einen Mitarbeiter den Wunschtermin zu gewähren und einem anderen immer zu verweigern, geht nicht“, sagt Rasche. Das gilt auch für Urlaubswünsche an ‚Brückentagen’.

Wie können sie ihren Urlaubswunsch durchsetzen?

Die Urlaubsgewährung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Er kann die Urlaube seiner Mitarbeiter mit einem Urlaubsplan regeln. Möglich ist auch eine Abgabefrist, zu der die Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche einreichen. Bei Überschneidungen der Urlaubswünsche entscheidet der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten. „Auch dabei muss er gerecht vorgehen“, betont Rasche.

Was ist, wenn Arbeitnehmer Urlaub vor der Zusage des Chefs buchen?

Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitgeber grundsätzlich nicht vor vollendete Tatsachen stellen. „Davon lassen sich Chefs ohnehin nur in Ausnahmefällen beeindrucken“, sagt Rasche. Vielmehr müsse sich der Arbeitnehmer fragen, wie weit er gehen will, um seinen Urlaubswunsch durchzudrücken. Von einer einstweiligen Verfügung beispielsweise rät Rasche mit Blick aufs Betriebsklima ab.

Und wenn sich Arbeitnehmer krank melden?

„Das empfiehlt sich gar nicht“, sagt die Arbeitsrechtlerin. Wer krank macht, verletzt seine Vertragspflicht gegenüber dem Arbeitgeber – und rechtfertigt damit eine fristlose Kündigung. Fällt die Arbeitsunfähigkeit in den Zeitraum, für den Urlaub begehrt wurde und bestätigt ein ärztliches Attest die Arbeitsunfähigkeit, liegt ein Anscheinsbeweis für die inhaltliche Richtigkeit vor und der Chef muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht hat.

rie

Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 25. November 2013

Helluo Librorum

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Antw:Ein Grund zum Feiern
« Antwort #3 am: 25. Nov. 2013, 11:17:15 »

.....

Brückentage 2014

Es geht gut los: Neujahr fällt auf einen Mittwoch. Wer auch noch den 02. und 03. Januar frei nimmt, kann aus zwei Urlaubstagen fünf machen.

.....


Oder man verbindet es gleich, so wie ich es auch mache, mit der Weihnachtswoche diesen Jahres. Was beim WTM heißt: 6 Tage Urlaub oder Freizeitausgleich einreichen und 16 1/2 Tage Erholung genießen! (Beginnend ab Freitag, dem 20.12.2013 um 14:30 Uhr)

 8)
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Matt Broetchen

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Antw:Ein Grund zum Feiern
« Antwort #4 am: 25. Nov. 2013, 11:30:51 »
Ich schließe mich dem Bücherwurm an und bin auch erst am 6. Januar wieder im Büro.

Für's neue Jahr hab ich nicht so wirklich einen Urlaubsplan... ;)
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Nethunter

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Antw:Ein Grund zum Feiern
« Antwort #5 am: 30. Dez. 2013, 21:57:14 »
..
« Letzte Änderung: 30. Dez. 2013, 22:08:42 von Nethunter »
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Matt Broetchen

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Antw:Ein Grund zum Feiern
« Antwort #6 am: 06. Jan. 2014, 16:22:07 »
Wenn ich denn eine Rückmeldung bekomme was noch an Urlaub und Überstunden über ist, versuche ich mal meinen Urlaub zu planen, vieleicht hab ich ja Glück... ;)
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