Autor Thema: Wasserkosten in Mietshäusern – oft ein Streitthema  (Gelesen 2021 mal)

Joe Cool

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Wasserkosten in Mietshäusern – oft ein Streitthema
« am: 09. Okt. 2014, 12:34:06 »
Wasserkosten in Mietshäusern – oft ein Streitthema
Hier gebe ich aus Informationsgründen einen Zeitungsartikel zum Thema „Wasserkosten“ wieder, oft ein Zankapfel zwischen Vermieter und Mieter, aber auch Arbeitslosen und Jobcentern

Welche Rechtsgrundlage gilt bei Wasserkosten?
Wasserkosten zählen laut der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlegbaren Betriebskosten. Hierzu gehören laut Mieterbund neben dem reinen Wassergeld auch Kosten für eine Wasseruhr und unter Umständen für eine Wasseraufbereitungsanlage. Gezahlt werden muss außerdem für die Entwässerung. Neben den städtischen Kanalgebühren können hierunter Kosten für eine private Anlage beziehungsweise für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube fallen. Von der Gemeinde per Abgabebescheid geregelte Kosten wie Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser sind ebenfalls umlegbar. Die Kostenpunkte bei der Wasserversorgung sind in der Betriebskostenverordnung unter § 2, Absatz 2 geregelt.

Wie werden die Kosten umgelegt?
Dabei haben die Vermieter in der Regel die Wahl: Entweder die Abrechnung erfolgt nach der Wohnfläche oder der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. „Das wird meist im Mietvertrag festgelegt“, erklärt Ulrich Ropertz, Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes. „An diese Vereinbarung ist der Vermieter gebunden.“ Finden sich keine Angaben zum Verteilerschlüssel im Mietvertrag, muss die Wohnfläche als Maßstab genommen werden. „Wenn sie alleine in einer großen Wohnung wohnen, kann Ihnen das schon ungerecht erscheinen.“

Muss es einen Wasserzähler geben?
Nein, nicht unbedingt. Das ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. „Nur in einigen Ländern sind Wasserzähler für Neubauten vorgeschrieben“, erklärt Inka-Marie Strom vom Eigentümerverband Haus und Grund in Berlin. Dazu zählen etwa Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie ab dem 1. Januar Schleswig-Holstein. Ist kein Zähler vorhanden, ermittelt der Versorger den Gesamtverbrauch. Gibt es im Haus Zähler, dann müssen diese geeicht werden. Das muss alle sechs Jahre neu geschehen. „Die Kosten für die Eichung können umgelegt werden“ , sagt Strom. Nach Ablauf der Frist dürfen die Geräte nicht mehr für die Abrechnung der Betriebskosten eingesetzt werden. Der Vorteil von Zählern: Hier kann der Verbrauch klar erkannt werden. „Gäbe es mehr Wasserzähler, gäbe es weniger Streit“, sagt die Mietrechtsexpertin.

Was gilt bei Warmwasserkosten?
Warmwasserkosten zählen zu den Heizkosten. Das heißt: „Sie müssen in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden“, erklärt Ropertz. Voraussetzung ist, dass eine zentrale Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt. Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen. Das gilt im Prinzip auch, wenn es keine Zähler für den Warmwasserverbrauch gibt. „Diese Geräte sind seit dem 1. Januar 2014 in der Regel Pflicht“, erklärt Inka-Marie Storm. Allerdings können Vermieter Ausnahmeregelungen geltend machen, zum Beispiel wenn ein Einbau der Zähler mit sehr hohem Kostenaufwand verbunden wäre.

Ein Artikel von Falk Zielke, Originalüberschrift: „Mein Wasser, dein Wasser, unser Wasser“
Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 06.10.2014