Autor Thema: Vermögen, oder was darf ich nicht auf dem Sparbuch haben?  (Gelesen 7432 mal)

Neugier

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Ich habe hier eine recht spezielle Frage:

Ich war bis 30.04.2011 HartzIV Empfänger. Bin seit dem 01.05.2011 bis einschließlich 30.04.2012 in der Maßnahme Job-Aktiv und bekomme keinen Cent mehr vom Amt.
Zum 1.05.2012 muss ich mich wieder beim Job-Center als HartzIV Empfänger anmelden, da ich als Maßnahmeteilnehmer keine Arbeitslosenversicherung bezahle.

Meine Frage nun: Wie viel Geld darf ich auf dem Sparbuch haben, ohne dass das Amt dieses als Vermögen wertet? Also soviel dass ich es behalten kann?

Kann mir Jemand eine verbindliche Antwort geben?

Ich bin so wie ich bin, so isses!

Neugier

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Antw:Vermögen, oder was darf ich nicht auf dem Sparbuch haben?
« Antwort #1 am: 14. Okt. 2011, 22:32:01 »
Die Antwort zu dieser Frage hat mir Ein lieber Kollege geschickt.
Da es ein großer Gesetzestext ist, habe ich Ihn unter Infos und  Urteile bei HartzIV kopiert.
Falls es Euch interessiert oder betrifft, lest es in Ruhe durch, ist gar nicht so einfach.

Ich danke Dir Martin für Deine Mühe ;D
Ich bin so wie ich bin, so isses!

Astrid

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Antw:Vermögen, oder was darf ich nicht auf dem Sparbuch haben?
« Antwort #2 am: 15. Okt. 2011, 20:45:45 »
Hallo Neugier,

wieviel Geld darfst du nun auf deinem Sparkonto haben?
Mir ist der Text einfach zu lang, als Quellenangabe ganz gut, aber ...

Viele Grüße

Astrid
Carpe Diem! Forever Werk!

Neugier

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Antw:Vermögen, oder was darf ich nicht auf dem Sparbuch haben?
« Antwort #3 am: 15. Okt. 2011, 23:49:50 »
Grundfreibeträge bei der Vermögensermittlung

Seit dem 1. Januar 2008 gelten neue Grundfreibeträge zur Berechnung des anrechnungsfreien Schonvermögens. Der Grundfreibetrag ist im Gegensatz zu sonstigem gegebenenfalls geschützten Vermögen nicht zweckgebunden.
Grundfreibetrag für volljährige Leistungsbezieher und deren Partner
Der anrechnungsfreie Grundfreibetrag des § 12 II Nr. 1 SGB II beträgt für volljährige Hilfeempfänger und deren Partner jeweils 150 Euro pro vollendeten Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 Euro. Daneben bestehen ebenfalls altersgebundene Maximalhöhen bezüglich des Grundfreibetrags. Hiernach steht Personen, die
1.   vor dem 01. Januar 1958 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 9.750
Euro zu.
2.   nach  dem 31. Dezember 1957 und vor dem 01. Januar 1964 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 9.900 Euro zu.
3.   nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 10.050 Euro zu.
4.   bis zum 01. Januar 1948 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Höhe von höchstens 33.800 Euro zu. Zudem ist bei der Berechnung des Grundfreibetrags ein Betrag in Höhe von 520 Euro pro vollendeten Lebensjahr zu berücksichtigen. Diese Abweichung von den Grundsätzen der Vermögensberechnung ergibt sich (mangels entgegenstehenden Regelungen) aus § 65 V SGB II.
Für die Berechnung ist die Anzahl der vollendeten Lebensjahre zum ersten Tag des jeweiligen Bewilligungsabschnitts maßgeblich. Die Grundfreibeträge des Antragstellers und dessen Ehepartners oder Partners aus eheähnlicher- oder Lebensgemeinschaft werden addiert. Nicht genutzte Anteile des Grundfreibetrags können vom jeweiligen Partner genutzt werden.
Eine solche Übertragung ungenutzter Teile der Grundfreibeträge volljähriger Hilfebedürftiger auf den, im Folgenden erläuterten, Kindergrundfreibetrag oder dessen Mitnutzung ist hingegen nicht möglich.


So, das ist jetzt der Text, der die Beträge erläutert, was man bei einem Antrag zu HartzIV gespart haben darf.

Wobei ich bezweifle, dass "ALLE" Ansprechpartner des Jobcenters das wissen.


Also merkt Euch die Paragraphen, oder druckt Euch die Dokumente die wir hier sammeln aus.

Ich hoffe, dass ich das Gesetzwirrwar selbst richtig verstanden habe 8)
Ich bin so wie ich bin, so isses!